So kommen Sie an Lizenzen für ein 5G-Campus-Netz

Die deutsche Industrie kann in Kürze lokale Frequenzen für private Campus-Netze beantragen (Bild: 5G ACIA)

Die Bundesnetzagentur hat die Verwaltungsvorschrift zur Zuteilung von lokalen 5G-Frequenzen für die Industrie weitgehend abgeschlossen. Doch noch immer können keine Anträge gestellt werden: Wirtschaftsministerium, Verkehrsministerium und Finanzministerium diskutieren weiterhin über die Höhe der fälligen Gebühren.

Ursprünglich sollte bereits im Juli das Antragsverfahren eröffnet werden. Das kündigte Christian Heich von der Bundesnetzagentur (BNetzA) auf der VDI-Fachkonferenz „5G in der Automation“ an. Inzwischen hat die BNetzA die Terminierung auf „zweites Halbjahr 2019“ ausgedehnt. Auf Nachfrage hieß es, dass nach wie vor die Abstimmung der Bundesministerien ausstehe. Über den Verlauf des Prozesses oder seine voraussichtliche Dauer könne man keine Auskunft geben.

Das Verfahren

Teich  stellte auch die Grundzüge des Vergabeverfahrens vor:

  1. Lokale Vergabe: Die Frequenzen werden jeweils für ein Grundstück vergeben, beispielsweise für Unternehmensgelände, Industrieparks, Messegelände oder forstwirtschaftliche Flächen.
  2. Antragsberechtigte: Anträge stellen dürfen sowohl die Grundstückseigentümer als auch Mieter, Pächter oder Beauftragte.
  3. Frequenznutzung: Vergeben werden Frequenzen im Bereich von 3,7 bis 3,8 GHz. Es können die vollen 100 MHz Bandbreite oder Teile davon in 10-MHz-Schritten beantragt werden. Vorgeschrieben ist der Betrieb im TDD-Modus (Time Division Duplex). Schutzbänder sind nicht vorgesehen. Das heißt, benachbarte Nutzer müssen sich untereinander auf Maßnahmen einigen, um einen störungsfreien Betrieb der lokalen 5G-Netze zu ermöglichen. Sie können aber beispielsweise auch eine gemeinsame Infrastruktur aufbauen und die Trennung über virtuelle Netze (Network Slicing) sicherstellen. Nur wenn sich keine Einigung ergibt, kann die Bundesnetzagentur eingreifen.
  4. „Use it or lose it“: Nach der Zuteilung der Frequenz muss innerhalb von 12 Monaten die Nutzung aufgenommen werden. Mit welcher Technik – also beispielsweise 4G oder 5G – bleibt dem Frequenzinhaber überlassen. Wird die 12-Monats-Frist überschritten fällt die Frequenz an die Bundesnetzagentur zurück.
  5. Nutzungsdauer: Zunächst werden die Frequenzen für eine Dauer von 10 Jahren vergeben, eine Verlängerung ist möglich. Allerdings nur bis Ende 2040, zum 1. Januar 2041 wird die Nutzung des Frequenzbandes neu geregelt.

Antrag nur mit Konzept

Wer einen Antrag stellt, muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist und über die nötige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt. Dazu sind gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handelsregister und Belege über getroffene Betreiberabsprachen vorzulegen. Des Weiteren muss der Antragssteller ein Frequenznutzungskonzept vorlegen und bestimmte Parameter der lokalen Nutzung angeben. Diese dienen der Verträglichkeitsberechnung zum Schutz anderer Funkdienste, wie beispielsweise Erdfunkstellen. Die BNetzA trifft gegebenenfalls zusammen mit der Frequenzzuteilung technische Festlegungen, um mögliche Störungen zu minimieren.

Für die Antragsstellung bereitet die BNetzA ein Tabellenblatt vor, das in Kürze von ihrer Website heruntergeladen werden kann. Die Verwaltungsvorschrift ist bereits im Entwurf hier verfügbar.

Und die Kosten?

Anders als für die öffentlichen Mobilfunknetze werden die lokalen Frequenzen nicht versteigert, sondern gegen Gebühren und Beiträge abgegeben. Nach dem aktuellen Entwurf setzen sich die Kosten aus drei Elementen zusammen:

  1. eine Lenkungsgebühr gemäß Frequenzgebührenverordnung;
  2. ein Frequenznutzungsbeitrag nach § 143 Abs. 1 TKG und
  3. Beiträge nach EMVG (Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln) und FUAG (Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen).

Die Höhe dieser Gebühren und Beiträge sind noch nicht festgelegt. Verantwortlich dafür ist nicht die Bundesnetzagentur, sondern die Politik: Bundeswirtschaftsministerium, Bundesverkehrsministerium und natürlich das Bundesfinanzministerium müssen sich dazu abstimmen.

Sobald die Behörden von Altmaier, Scheuer und Scholz sich auf eine gemeinsame Regelung geeinigt haben, kann die BNetzA das Antragsverfahren starten.