Frequenzvergabe im 26-GHz-Band hat begonnen

Bald auch in Deutschland im breiten Einsatz? Antenne aus dem 5G-FWA-Feldversuch von Telefónica / O2 in Hamburg. (Bild: Rolf Otzipka / Telefónica)

Die Bundesnetzagentur hat nun erstmals Spektrum im Bereich oberhalb von 6 GHz ausgeschrieben, in der sogenannten Frequency Range 2 (FR2). Bis zu 800 MHz Bandbreite können hier beantragt werden. Zum 31. März 2021 läuft die erste Frist ab.

Nun ist es also auch in Deutschland soweit: Die Datenkommunikation rückt in den Bereich der Millimeterwellen vor. Ohne große Ankündigung hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Jahreswechsel die Vergabe von Bandbreite im Spektrum von 24,25 bis 27,5 GHz gestartet, das als 26-GHz-Band bezeichnet wird. Industrie-4.0- und (I)IoT-Anwendungen sind damit ebenso möglich wie private 5G-Campus-Netzwerke oder drahtlose Breitbandanschlüsse als Ersatz für DSL, der sogenannte Fixed Wireless Access (FWA).

Laut den Antragsunterlagen müssen Interessenten die gewünschte Bandbreite und die genutzte Fläche angeben. Die Zuteilung erfolgt jeweils als Einzelverwaltungsakt, da man die künftige Nutzung mit bestehenden Funkdiensten koordinieren müsse, so die BNetzA.

Eigentlich keine Begrenzungen…

Im derzeitigen Vergabeverfahren sind weder räumliche Grenzen noch Beschränkungen der Bandbreite vorgesehen. Allerdings geht die Behörde davon aus, dass die beantragten Bandbreiten auf Grund der aktuell verfügbaren Geräteparameter maximal 800 MHz betragen werden.

Jedoch hat sie einem Horten von Frequenzen durchaus einen Riegel vorgeschoben: Je mehr Bandbreite beantragt wird, desto detaillierter ist der Bedarf zu begründen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein konkretes Spektrum zugeteilt werden soll. Ebenso müsse zu einem späteren Zeitpunkt, falls dann mehr als 800 MHz beantragt werden sollten, ein detailliertes Frequenznutzungskonzept dargelegt werden.

Ein weiterer Schutz vor unnötiger Frequenzblockaden ist das Prinzip „Use it or lose it“: Innerhalb von 12 Monaten muss die Nutzung aufgenommen werden, ansonsten kann die Zuteilung widerrufen werden. Bei Grundstücksübergreifender Nutzung verlangt die Behörde Informationen über den Fortschritt nach 6, 9 und 12 Monaten.

Darüber hinaus will die BNetzA dafür Sorge tragen, dass die Grundstückseigner, die bislang noch keine Frequenzen für Campus-Netzwerke erhalten haben – beispielsweise im 3,7-GHz-Band – bei der Vergabe nicht einfach übergangen werden. Sofern die beantragten Frequenzbereiche dazu führen würden, dass weniger als 800 MHz Restbandbreite verbleiben, wolle sie den Grundstücksbesitzern Gelegenheit geben, ihrerseits einen entsprechenden Antrag zu stellen. Reservierungen für spätere Anträge sind dagegen ausgeschlossen.

In der zugehörigen Verwaltungsvorschrift werden zudem die Grundsätze zum Schutz von benachbarter Funknetze beschrieben, ebenso die zu koordinierenden Funkdienste, insbesondere Richtfunk, astronomische Anwendungen und Satellitenkommunikation.

Pflichtangaben

Für Beantragung von Spektrum im 26-GHz-Band sind folgende Antragsunterlagen erforderlich:

  • Antrag auf Gebietszuteilung bzw. Festsetzung der standortbezogenen Nutzungsparameter der Basisstationen;
  • Frequenznutzungskonzept;
  • Bestätigung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Anlage 6);
  • abgeschlossene Betreiberabsprachen;
  • Auszug aus dem Handelsregister.

Hinweise zu den technischen Bedingungen, der Erstellung von Betreiberabsprachen und des Frequenznutzungskonzepts sowie der zu schützenden Funkstandorte finden sich ebenfalls in der Verwaltungsvorschrift. Alle Anträge auf Zuteilung, die bis zum 31.03.2021 eingehen, kommen in den Genuss des Ersttags-Privilegs: Sie gelten als gleichzeitig eingereicht. Die Mail-Adresse, an die die Anträge zu richten sind, lautet 226.lokalesbreitband@bnetza.de.

Gebührenmodell

Die Gebührenformel für die Zuteilung von lokalen Frequenzen im 26-GHz-Band entspricht der gleichen Systematik wie die Gebührenberechnung bei der Vergabe von Campuslizenzen im 3,7-GHz-Band. Jedoch mit einem deutlich geringeren Multiplikationsfaktor (0,63 statt 5,0), was laut BNetzA die unterschiedlichen Bandbreitebedarfe und Ausbreitungsbedingungen widerspiegelt. Die konkrete Formel lautet:

Gebühr (in Euro) = 1000 + B x t x 0,63 x (6 x a1 + a2).

Dabei gilt:

  • 1000 gibt den Sockelbetrag in Euro an,
  • B bezeichnet die Bandbreite in MHz (min. 50 MHz),
  • t entspricht der Laufzeit der Zuteilung in Jahren (z. B. 15 Jahre),
  • a ist die Fläche in qkm, mit einer Differenzierung zwischen Siedlungs- und Verkehrsflächen (a1) und anderen Flächen (a2).