Die Bundesnetzagentur in Mainz hat die Formel für die Berechnung der Lizenzgebühren bereits veröffentlicht. (Bild: Bundesnetzagentur)
Noch im November sollen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung von Lizenzen für 5G-Campusnetzen geschaffen werden. Das größte Hindernis, das monatelang das Vergabeverfahren blockierte, ist inzwischen ausgeräumt: Die Frage der Lizenzkosten. Diese sei nun „mittelstandsfreundlich gelöst“ hatte Kanzlerin Angela Merkel auf dem Digitalgipfel verkündet.
Eigentlich sollte das Vergabeverfahren bereits im Juli starten, nur wenige Wochen nach Abschluss der 5G-Frequenzauktion. Doch auch Anfang Oktober war das Verfahren nicht eröffnet. Denn die drei zuständigen Ministerien – Wirtschaft, Finanzen und Digitales – konnten sich nicht auf eine Lizenzgebühr einigen. Insbesondere das Finanzministerium soll auf höhere Sätze, bis zum Faktor 5 über den ursprünglichen Plänen, gedrängt haben.
Diese Verzögerung der Lizenzvergabe sowie drohende Lizenzkosten, die eigene 5G-Campus-Netzwerke womöglich unwirtschaftlich gemacht hätten, regte sich zunehmend Unmut in der deutschen Wirtschaft. Fuenf-G.de, das Netzwerk für 5G-Lösungen in der Industrie, hatte mit der Aktion „Rettet 5G für Deutschland“ reagiert und Verbänden und Unternehmen die Möglichkeit gegeben, ihre Sorgen und Bedenken gegenüber der Bundesregierung zum Ausdruck zu bringen.
Das kostet die Lizenz für ein 5G-Campusnetz
Inzwischen hat die zuständige Bundesnetzagentur die Formel zur Berechnung der Lizenzgebühr veröffentlicht. Die Berechnung der Lizenzkosten basiert auf vier relevanten Faktoren, die in die Formel mit entsprechenden Variablen eingehen:
- B – Bandbreite: wird in 10-MHz-Schritten vergeben, mindestwert 10 MHz, Höchstwert 100 MHz;
- t – Laufzeit: in ganzen Jahren oder anteilig je angefangenem Monat;
- a1 – Fläche 1: Zuteilungsgebiet auf Siedlungs- und Verkehrsflächen in qkm;
- a2 – Fläche 2: Zuteilungsgebiet auf sonstigen Flächen in qkm.
Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
Lizenzgebühr = 1000 + B * t * 5 * (6 * a1 + a2)
Für ein Unternehmen würde beispielsweise bei der „Vollausstattung“ mit 100 MHz Bandbreite für 5 Jahre und ein Betriebsgelände mit 0,5 km2 Fläche im Siedlungsgebiet folgende Gebühr anfallen:
1000 + 100 * 5 * 5 * (6 * 0,5 + 0) = 8.500 Euro
Bei 2 Jahren Laufzeit beträgt die Gebühr in diesem Beispiel 4.000 Euro, bei 10 Jahren 16.000 Euro.
Laut Handelsblatt waren in Beispielrechnungen für BMW (0,5 qkm) Kosten von 11.000 Euro, für BASF (8,2 qkm) 165.000 Euro und für den Hamburger Hafen (72 qkm) 1,4 Millionen Euro genannt worden. Nach der jetzt veröffentlichten Formel würden diese Zahlen ziemlich genau erreicht, wenn die volle Bandbreite von 100 MHz auf der angegebenen Fläche für die Dauer von 6 Jahren und 8 Monaten beantragt wird.
So geht es jetzt weiter
Die Erhebung dieser Lizenzerteilung-Gebühr muss nun in der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) verankert werden. Die entsprechende Änderung tritt in Kraft, sobald sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Dies soll noch im November erfolgen. Unmittelbar danach wird die Bundesnetzagentur das Vergabeverfahren in Kraft setzen, so dass dann Anträge gestellt werden können.
Im Beitrag „So kommen Sie an Lizenzen für ein 5G-Campus-Netz“ haben wir für Sie die wichtigsten Fakten zur Antragstellung zusammengetragen. Statt einer Vergabe für volle 10 Jahre können Unternehmen nun auch kürzere Zeiträume beantragen und nach Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen. Dann wird allerdings erneut eine Lizenzgebühr fällig. So können beispielsweise zunächst zeitlich begrenzte Projekte durchgeführt werden, um danach zu entscheiden, ob, wie lange und in welchem Umfang die lokalen 5G-Frequenzen genutzt werden sollen.
Übrigens: Neben der Lizenzerteilungsgebühr sind auch jährliche Abgaben gemäß der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) zu entrichten. Diese Beiträge werden nachträglich erhoben, da diese sich nach den entstandenen Kosten der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben bemessen. Sie umfassen im Einzelnen:
- Frequenznutzungsbeitrag gemäß § 143 Abs. 1 TKG: Diese Beiträge dienen der Kostendeckung der BNetzA für Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten. Diese Beiträge sind jährlich fällig, die Höhe wird regelmäßig neu festgesetzt, entsprechend der Entwicklung der tatsächlichen Kosten.
- Beitrag gemäß § 31 EMVG (Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln): Auch dies sind jährlich zu entrichtende Beiträge. Damit finanziert die BNetzA ihre Aufgaben im Bereich der Kontrolle von funkrelevanten Betriebsmitteln, darunter Marktüberwachung und Störungsbeseitigung.
- Beitrag gemäß § 35 FuAG (Funkanlagengesetz): Diese entsprechen dem vorangegangenen Punkt, nur in Bezug auf Funkanlagen statt auf Betriebsmittel, ebenfalls jährlich zu entrichten.
Gegenüber den Lizenzerteilungskosten sollen diese Beiträge jedoch nicht besonders ins Gewicht fallen, so die Bundesnetzagentur auf Nachfrage. Konkrete Zahlen für die vergangenen Jahre finden sich in der Anlage zur FSBeitrV.
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